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Montakon B.V. | Titaniumlaan 120 | 5221 CL ’s-Hertogenbosch | Niederlande
+31 (0)73 599 6000 | [email protected] | KVK-nummer 11030873
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, für alle mit uns abgeschlossenen Kauf- und Verkaufsverträge sowie für Lieferungen an Nicht-Verbraucher.
1.2 Die Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird abgelehnt, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
1.3 Vereinbarte Abweichungen von der Anwendbarkeit dieser Bedingungen auf einen bestimmten Vertrag berechtigen den Käufer nicht zu weiteren Verträgen.
1.4 Neben diesen Bedingungen gelten auch alle Bedingungen und Anweisungen von Lieferanten von Montakon in Bezug auf die verkauften und/oder gelieferten Waren, sofern sie nicht im Widerspruch zu diesen allgemeinen Bedingungen stehen und sofern sie dem Käufer von Montakon mitgeteilt wurden.
2.1 Alle Angebote sind freibleibend, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2.2 Der Vertrag kommt zustande, wenn der Käufer die Bestellung aufgibt. Vorbehaltlich von Druckfehlern und Preis- bzw. Modellangaben sind die zu diesem Zeitpunkt von Montakon genannten Preise und Konditionen verbindlich.
2.3 Der Käufer ist verpflichtet, Montakon rechtzeitig alle Informationen mitzuteilen, von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind. Der Käufer garantiert für die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen.
3.1 Abweichungen von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen und Änderungen des Kaufvertrages, die nicht unter Ziffer 3.2 fallen, sind nur wirksam, wenn sie von Montakon ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
3.2 Solange der Vertrag nicht vollständig erfüllt ist, ist Montakon berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne Schadenersatz zu schulden. Montakon wird den Käufer dann so schnell wie möglich darüber informieren.
4.1 Alle Preise verstehen sich ohne Verpackungs- und Transportkosten und ohne Mehrwertsteuer/TVA und andere Steuern und/oder staatliche Abgaben im weitesten Sinne des Wortes.
4.2 Die Preise von Montakon basieren auf einem normalen, ungehinderten Transport. Mehrkosten, die durch unvollständige Beladung, Sperrung von Transportwegen oder andere unvorhergesehene Ursachen entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.
4.3 Die Preisliste von Montakon ist stets unverbindlich und kann Änderungen unterliegen.
4.4 Mindestbestellwert
Für Bestellungen per Telefon oder E-Mail gilt ein Mindestbestellwert von 100 € (ohne MwSt.). Bei Bestellungen über den Webshop beträgt der Mindestbestellwert 50 € (ohne MwSt.). Bei Bestellungen, die unter dem Mindestbestellwert liegen, wird die Bestellung auf den Mindestbestellwert aufgestockt, maximal jedoch auf 30 €.
4.5 Verpackungskosten
Für Bestellungen mit einem Nettobestellwert von 2.500 € oder weniger berechnen wir eine Verpackungsgebühr. Diese Gebühren betragen 3,00 € pro Karton, 10,00 € pro Palette, 10,00 € für Langgut und 40,00 € pro Rohrkarton.
4.6 Lieferkosten
Lieferkosten innerhalb der Niederlande
Bei Bestellungen mit einem Nettobestellwert von 227 € oder weniger berechnen wir Versandkosten. Handelt es sich um einen Standard-Paketversand (bis 31,5 kg) innerhalb der Niederlande, betragen diese Kosten 15 € pro Bestellung. Bei Längstransporten (>1,5 Meter) ermitteln wir die Frachtkosten in Absprache.
Lieferkosten außerhalb der Niederlande
Die Versandkosten für Bestellungen außerhalb der Niederlande sind ab Werk und auf Anfrage.
5.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Aufrechnung oder Aussetzung zu erfolgen.
5.2 Bei einer ersten Lieferung muss der Käufer per Vorkasse zahlen.
5.3 Erhält Montakon von seiner Kreditversicherung ein negatives Gutachten über den Rechnungsbetrag des Vertrags mit dem Abnehmer, ist Montakon berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder die Lieferung bis zum Erhalt einer vollständigen Vorauszahlung des Abnehmers aufzuschieben.
5.4 Im Falle eines Zahlungsverzugs ist der Käufer von Rechts wegen in Verzug, und Montakon ist berechtigt, dem Käufer Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat auf den geschuldeten Betrag zu berechnen. Alle dem Käufer gewährten und zu gewährenden Skonti wegen vorzeitiger Zahlung verfallen bei Überschreitung eines Zahlungsziels.
5.5 Zusätzlich zu dem in Artikel 5.5 genannten Betrag gehen alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die Montakon für die Eintreibung eines vom Abnehmer geschuldeten Betrags entstehen, zu Lasten des Abnehmers.
5.6 Die Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung durch den Käufer führt von Rechts wegen zum sofortigen Verfall aller Beträge, die der Käufer Montakon schuldet, aus welchem Grund auch immer.
5.7 Die Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung durch den Käufer berechtigt Montakon, weitere Lieferungen auszusetzen oder zu stornieren.
5.8 Montakon behält sich jederzeit das Recht vor, (Bar-)Zahlung im Voraus zu verlangen oder zu verlangen, dass der Abnehmer für die Erfüllung seiner Verpflichtungen in einer für Montakon akzeptablen Weise Sicherheit leistet.
5.9 Die Zahlung erfolgt in der Währung, in der die Schuld in der schriftlichen Vereinbarung und der Rechnung angegeben ist. Wenn zwischen dem Tag, an dem die Zahlung hätte erfolgen müssen, und dem Zahlungseingang ein Kursrückgang der betreffenden Währung eingetreten ist, ist Montakon berechtigt, diese Kursdifferenz dem Käufer in Rechnung zu stellen.
6.1 Alle von Montakon im Rahmen des Vertrages gelieferten Produkte bleiben Eigentum von Montakon, bis der Käufer alle Forderungen - einschließlich der in Artikel 3:92(2) des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches genannten - erfüllt hat, die Montakon hat oder erwerben wird.
6.2 Die von Montakon gelieferten Produkte dürfen vom Käufer nicht weiterverkauft und niemals als Zahlungsmittel verwendet werden, es sei denn, dies geschieht im Rahmen der normalen Ausübung seiner Tätigkeit. Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder anderweitig zu belasten.
6.3 Greifen Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu oder wollen sie Rechte daran begründen oder geltend machen, so ist der Käufer verpflichtet, Montakon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
6.4 Für den Fall, dass Montakon ihre in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt der Abnehmer Montakon und von Montakon beauftragten Dritten im Voraus die bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Orte, an denen sich das Eigentum von Montakon befindet, zu betreten und die Produkte in Besitz zu nehmen.
7.1 Unbeschadet des in Ziffer 6 geregelten Eigentumsvorbehalts erfolgt die Lieferung "ab Werk oder Lager" der Montakon, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist abzunehmen.
7.2 Die Waren reisen auf Risiko des Käufers.
7.3 Falls eine Bestellung vom Käufer bei der Lieferung nicht angenommen wird, wird Montakon alle entstandenen Kosten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Transport- und Lagerkosten, an den Käufer weitergeben.
8.1 Montakon ist bestrebt, die angegebenen Lieferzeiten so genau wie möglich einzuhalten. Die Lieferfrist ist jedoch nie eine Frist. Eine Überschreitung der Lieferfrist gibt dem Käufer kein Recht auf Schadenersatz oder auf Erstattung von Kosten gleich welcher Art, auf Auflösung des Vertrags oder auf Nichterfüllung irgendeiner sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtung.
8.2 Montakon ist berechtigt, bestimmte Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Die Anwendbarkeit der Paragraphen 7:404, 7:407(2) und 7:409 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.3 Benötigt die Montakon für die Durchführung des Vertrages Informationen vom Abnehmer, so beginnt die Ausführungsfrist erst, wenn der Abnehmer diese Informationen der Montakon richtig und vollständig zur Verfügung gestellt hat.
8.4 Der Käufer ist verpflichtet, Montakon alle Informationen, von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Käufer garantiert für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen.
8.5 Montakon ist berechtigt, den Vertrag in mehreren Phasen auszuführen und den so ausgeführten Teil separat in Rechnung zu stellen.
8.6 Montakon ist verpflichtet, seine Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen zu erbringen, und niemals verpflichtet, ein Ergebnis zu erzielen.
9.1 Montakon ist berechtigt, diesen Vertrag aufzulösen, wenn: a) der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt; b) Montakon nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, die die Befürchtung begründen, dass der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird; c) das Vermögen des Abnehmers gepfändet wird oder der Abnehmer einen Zahlungsaufschub erhält oder für insolvent erklärt wird.
9.2 Wenn der Vertrag aufgelöst wird, werden alle Forderungen von Montakon gegenüber dem Käufer sofort fällig.
9.3 Wenn der Käufer den Vertrag storniert, ist er zu einer Entschädigung in Höhe von 50 % des Rechnungsbetrags verpflichtet, es sei denn, Montakon kann nachweisen, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist; in diesem Fall ist der tatsächliche Schaden zu ersetzen.
9.4 Falls Montakon den Vertrag auflöst, ist Montakon in keiner Weise verpflichtet, den Schaden und die Kosten, die dem Abnehmer entstanden sind, zu ersetzen.
10.1 Montakon haftet nicht für Schäden, gleich welcher Art, die durch das Vertrauen auf unrichtige und/oder unvollständige Angaben des Käufers oder in dessen Namen entstanden sind.
10.2 Montakon haftet für Schäden nur, (i) wenn diese von ihrer Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Versicherungssumme zuzüglich der Selbstbeteiligung gedeckt sind, oder (ii) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrerseits oder eines ihrer leitenden Angestellten.
10.3 Für den Fall, dass kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder die Versicherung nicht leistet und Montakon dennoch haftet, ist die Haftung ausschließlich auf unmittelbare Schäden (wobei die Haftung für mittelbare Schäden ausdrücklich ausgeschlossen ist) in Höhe des doppelten Auftragswertes mit einem Höchstbetrag von 10.000 € beschränkt.
10.4 Alle Klagerechte und sonstigen Befugnisse, gleich aus welchem Grund, die dem Käufer gegenüber Montakon zustehen, müssen Montakon innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer davon Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen können, schriftlich zugegangen sein, andernfalls erlöschen sie.
10.5 Wird Montakon von Dritten in Anspruch genommen, ist der Abnehmer verpflichtet, Montakon außergerichtlich und gerichtlich zu unterstützen und unverzüglich alles zu tun, was von ihm in einem solchen Fall erwartet werden kann. Ergreift der Käufer keine angemessenen Maßnahmen, ist Montakon berechtigt, diese ohne Inverzugsetzung selbst vorzunehmen. Alle Kosten und Schäden, die Montakon und Dritten dadurch entstehen, gehen voll zu Lasten und auf Risiko des Käufers.
10.6 Der Käufer stellt die Montakon von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages Schaden erleiden.
10.7 Der Käufer stellt Montakon von allen Schäden frei, die durch einen von Montakon im Auftrag des Käufers eingeschalteten Dritten verursacht werden.
10.8 Montakon ist verpflichtet, seine Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen zu erbringen, und niemals verpflichtet, ein Ergebnis zu erzielen.
11.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Waren unmittelbar nach der Lieferung zu prüfen. Beanstandungen, die sich auf nicht sofort sichtbare Mängel beziehen, müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Lieferung schriftlich bei Montakon eingehen und die Art der Beanstandungen an den gelieferten Waren angeben. Mängel, die bei der Lieferung sofort sichtbar sind, müssen vom Käufer innerhalb von 24 Stunden nach der Lieferung schriftlich gerügt werden, bei sonstigem Verfall der Rechte.
11.2 Der Abnehmer muss Montakon die Möglichkeit geben, eine Beschwerde zu untersuchen (oder untersuchen zu lassen).
11.3 Wird ein Mangel nicht rechtzeitig gerügt, so hat der Käufer keinen Anspruch mehr auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz, und der Käufer hat alle Montakon entstandenen Kosten zu tragen.
11.4 Falls Montakon eine Reklamation für begründet hält, wird sie nach eigenem Ermessen: a) so schnell wie möglich auf eigene Kosten Ersatzware gegen Rückgabe der beanstandeten Ware durch den Käufer liefern oder b) den Vertrag ohne gerichtliche Intervention und mit Verzicht auf oder Rückerstattung des geschuldeten Preises gegen Rückgabe der beanstandeten Ware durch den Käufer für aufgelöst erklären.
11.5 Weder Montakon noch die ihr unterstellten Personen sind verpflichtet, dem Abnehmer und/oder Dritten entstandene oder erlittene Kosten, (direkte oder indirekte) Schäden und Zinsen zu ersetzen, mit Ausnahme der im vorigen Absatz genannten.
12.1 Montakon ist bzw. wird ausschließlicher Inhaber aller bestehenden und zukünftigen geistigen Eigentumsrechte (einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Urheberrecht), die in dem Vertrag enthalten sind oder sich daraus ergeben.
12.2 Montakon erklärt, dass die Produkte seines Wissens nach keine in den Niederlanden geltenden geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen. Montakon kann den Käufer jedoch nicht für die Verletzung von geistigen Eigentumsrechten Dritter entschädigen.
12.3 Der Käufer garantiert, dass er keine geistigen Eigentumsrechte von Montakon oder seinen Lieferanten in Bezug auf die Produkte verletzt (oder dies zulässt oder ermöglicht), zum Beispiel durch Kopieren, Verarbeiten oder Nachahmen der Produkte.
12.4 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, behält Montakon die Urheberrechte sowie alle sonstigen geistigen oder gewerblichen Eigentumsrechte an den von ihr zur Verfügung gestellten Entwürfen, Skizzen, Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Software und Angeboten. Diese Gegenstände bleiben sein Eigentum und dürfen ohne seine ausdrückliche Zustimmung weder kopiert noch Dritten gezeigt oder anderweitig verwendet werden, unabhängig davon, ob sie dem Käufer in Rechnung gestellt werden. Der Käufer ist verpflichtet, diese Gegenstände auf Verlangen an Montakon zurückzugeben. Alle anderen Rechte von Montakon, einschließlich des Rechts auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
13.1 Der Käufer ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die er im Rahmen des Vertrages erhalten hat, vertraulich zu behandeln. Informationen gelten als vertraulich, wenn dies angegeben ist oder sich aus der Art der Informationen ergibt. Die Partei, die vertrauliche Informationen erhält, darf diese nur für den Zweck verwenden, für den sie zur Verfügung gestellt wurden.
14.1 Auf alle Rechtsverhältnisse mit dem Abnehmer und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.
14.2 Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen Montakon und dem Abnehmer ergeben und die nicht in gegenseitigem Einvernehmen gelöst werden können, werden dem Landgericht Utrecht zur Entscheidung vorgelegt, unbeschadet der Regel, dass in Fällen, in denen das Landgericht zuständig ist, nur das vom Gesetz bestimmte Landgericht zuständig ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen, herausgegeben von der Koninklijke Metaalunie: METAALUNIEVOORWAARDEN.
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